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Beitragsordnung

BEITRAGSORDNUNG

GEMÄSS § 4 ZIFFER 3 DER VEREINSSATZUNG​​​

1. ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.1 Die Mitgliederversammlung des KI Park e.V. (der „Verein“) hat am 11.05.2023 diese Beitragsordnung gemäß § 4 Ziffer 3 der Satzung des Vereins beschlossen. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.


1.2 Alle Vereinsmitglieder zahlen einen laufenden Mitgliedsbeitrag. Laufende Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge, die im Voraus zu bezahlen sind. Gründungsmitglieder sind von der laufenden Beitragszahlung befreit.


1.3 Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Handelsgesellschaften, Behörden und Stiftungen werden. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist, dass die Tätigkeit des Mitglieds den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins entspricht.


1.4 Juristische und natürliche Personen, die sich unternehmerisch planend und entscheidend betätigen, auch freiberuflich tätige Personen, sind Unternehmen im Sinne dieser Beitragsordnung. Unternehmen, deren primäre Geschäftstätigkeit im Bereich der Entwicklung bzw. des Angebots von Lösungen im Themenfeld KI liegt und die dabei weniger als 50 Angestellte haben, sind „Startups“ bzw. „Scaleups“ im Sinne dieser Beitragsordnung. Die Ermittlung der vorliegenden Anzahl von Angestellten richtet sich nach den Maßgaben des § 23 Abs. 1 KSchG.


1.5 Unternehmen, deren Zweck insbesondere die Kapitalbeteiligung oder auch operative Unterstützungsleistungen an anderen Unternehmen sind, sind „Venture Capital Gesellschaften“ im Sinne dieser Beitragsordnung.


1.6 Natürliche Personen, die sich finanziell an Unternehmen beteiligen und diese gleichzeitig mit Know-how und Kontakten unterstützen sind „Business Angel“ im Sinne dieser Beitragsordnung.


1.7 Natürliche Einzelpersonen im Sinne dieser Beitragsordnung sind natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind.


1.8 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Soweit in dieser Beitragsordnung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für jedes Geschlecht.

2. LAUFENDE MITGLIEDSBEITRÄGE​

2.1. Die regulären laufenden Mitgliedsbeiträge betragen für


2.1.1 Organisationen und Gesellschaften deren Leistungsangebot aus Beteiligungskapital besteht mit einem

  • Asset under Management (AuM) < EUR 250 Mio.: EUR 10.000,00
  • EUR 250 Mio. < AuM < EUR 500 Mio.: EUR 20.000,00
  • EUR 500 Mio. < AuM < EUR 1 Mrd.: EUR 30.000,00
  • AuM > EUR 1 Mrd.: EUR 50.000,00

2.1.2 Business Angel: EUR 1.000,00


2.1.3 Startups, Scaleups

  • 0 – 9 Angestellten: EUR 250,00
  • 10 – 24 Angestellten: EUR 750,00
  • 25 – 49 Angestellten: EUR 2.500,00

2.1.4 Unternehmen mit

  • Umsatzerlösen < EUR 100 Mio.: EUR 10.000,00
  • EUR 100 Mio. < Umsatzerlöse < EUR 500 Mio.: EUR 25.000,00
  • EUR 500 Mio. < Umsatzerlöse < EUR 5 Mrd.: EUR 50.000,00
  • Umsatzerlöse > EUR 5 Mrd.: EUR 75.000,00

2.1.5 Natürliche Personen: EUR 250,00


2.1.6 Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Verbände, Vereine, Stiftungen und berufsständige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften werden vom Verwaltungsrat auf Basis sachlicher Gründe und gemäß der Leistungsfähigkeit des Mitglieds festgelegt.


2.1.7 Die Regelung aus 2.1.6 gilt nicht für Universitäten und Forschungsinstitute, die in der Rechtsform von gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften organisiert sind. Für diese gilt stattdessen der laufende Mitgliedsbeitrag nach 2.1.4. Rechtlich nicht selbstständige Forschungseinrichtungen können die Repräsentanz ihrer jeweiligen Dachorganisation im KI Park e.V. übernehmen; Mitglied im KI Park e.V. wird die jeweilige Dachorganisation. Eine Dachorganisation kann auch durch mehrere rechtlich nicht selbstständige Forschungseinrichtungen im KI Park e.V. repräsentiert werden. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages hat sich an der Leistungsfähigkeit der rechtlich nicht selbstständigen Forschungseinrichtung(en), die die jeweilige Dachorganisation im KI Park e.V. repräsentieren (z.B. kumulierter Jahreshaushalt, Forschungsetat, etc.) zu orientieren.


2.2 Die Beiträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.


2.3 Bei unterjährigem Vereinseintritt erfolgt eine Berechnung des jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß vorstehender Ziffer 2.1 pro rata für das Restjahr.


2.4 Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus gemäß Ziffer 2.1 maßgebend.


2.5 Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall durch Beschluss ein (neues) Mitglied, auch zeitlich befristet, von der laufenden Beitragspflicht befreien, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. Der Verwaltungsrat kann in diesem Fall die Leistung einer einmaligen Zuwendung in angemessener Höhe festlegen.


2.6 Der Vorstand kann im Einzelfall durch Beschluss, Startups, die an auf Startups ausgerichteten Programmen der KI Park Mitglieder oder ihrer Tochtergesellschaften teilnehmen oder diese durchlaufen haben, sowie Gewinner von Challenges des KI Park e.V. für die Dauer von einem (1) Jahr von der laufenden Mitgliedsbeitragspflicht befreien.


2.7 Im Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

3. GRÜNDUNGSLEISTUNG​

Gründungsmitglieder leisten eine einmalige Zuwendung („Gründungsmitgliedsbeitrag“) in Höhe der in Anlage 1 bestimmten Beträge. 

4. Fälligkeit und Verzug

4.1. Mitgliedsbeiträge werden mit Benachrichtigung durch den Vorstand fällig. 

4.2 Bei einer Mahnung im Falle des Verzugs, ist der Verein berechtigt, eine angemessene Mahngebühr zu erheben. 

5. Veränderungen

5.1 Jeder Antragsteller und jedes Mitglied ist im Sinne des Vereinswohls gegenüber der Geschäftsstelle zu wahrheitsgemäßer Auskunft über die Angaben verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erhebung des Mitgliedsbeitrages erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere Mitteilungen, die zu einer Veränderung des Status gemäß Ziffer 2.1 dieser Beitragsordnung führen; solche Mitteilungen können in Textform erfolgen. Werden diese Angaben beziehungsweise Mitteilungen unterlassen, steht es dem Verwaltungsrat nach Mitteilung durch die Geschäftsstelle frei, die Mitglieder in deren höchste Beitragskategorie einzustufen. Der Nachweis der Anzeige obliegt dem Mitglied. 

5.2 Mitglieder, die den Verein mit dem Einzug von Mitgliedsbeiträgen beauftragen, tragen sämtliche selbstverschuldeten Kosten, die durch Nichteinlösung der bezogenen Bank oder durch anderweitige Nichtdurchführbarkeit des Einzuges entstehen. 

6. Wirksamkeit, Inkrafttreten; Abänderung der Geschäftsordnung

6.1 Diese Beitragsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.05.2023 verabschiedet und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. 

6.2 Der Erlass, die Aufhebung und die Änderung der Beitragsordnung erfolgen ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

6.3 Sollten Bestimmungen dieser Beitragsordnung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung hiervon unberührt.