Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Vereinsregister Nr.: VR 39326 B
Steuer Nr.: 27/640/61682
Diese Satzung wurde am 22.06.2022 von der Mitgliederversammlung des KI Park e.V. verabschiedet
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Schaffung eines offenen Ökosystems mit dem Ziel, Lösungen für die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) durch enge Forschungs- und Entwicklungskooperationen von Partnern aus Industrie und Wissenschaft und den damit verbundenen Transfer von Wissens- und Erkenntnisgewinnen aus der Forschung voran zu treiben. Das soll – gegebenenfalls auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften – insbesondere durch folgende Maßnahmen realisiert werden:
a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Informationsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und zur Förderung des fachlichen Austauschs zwischen Wissenschaft, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Institutionen im Allgemeinen betreffend die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI sowie Durchführung von Workshops und Fortbildungs- bzw. Informationsveranstaltungen zur Diskussion von Forschungsergebnissen;
b) Schaffung von offenen Plattformen für den industriell-wissenschaftlichen Austausch betreffend die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI;
c) Bereitstellung von allgemein zugänglichen Informationen über die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI z.B. über Webportale und Social Media sowie Veröffentlichungen (bspw. des AI Barometers);
d) Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung;
e) Schaffung der physischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erforschung und Entwicklung zukunftsweisender Technologien im Bereich KI, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungskooperationen von Partnern aus Industrie und Wissenschaft (FuE-Verbundprojekte) beispielsweise durch Bereitstellung von räumlicher, technischer und organisatorischer Infrastruktur einschließlich der Einbringung der Expertise der Vereinsmitglieder.
f) Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI durch Ausschreibung und Verleihung von Preisen;
g) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Bildung von Fachkräften durch die Schaffung der physischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Bereitstellung von räumlicher, technischer und organisatorischer Infrastruktur im Rahmen von Forschungskooperationen mit universitären Einrichtungen sowie durch finanzielle Förderung zum Beispiel in Form von Stipendien.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern diese nicht einem anderen Vereinsorgan, insbesondere dem Vorstand, übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
b. Beschluss über die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c. Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats;
d. Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben;
e. Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens;
f. Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Verwaltungsrat;
g. Wahl und Abberufung der nicht-ständigen Mitglieder des Verwaltungsrats.
a. Wahl und Abberufung des Vorstands;
b. Begleitung, Überwachung und Kontrolle des Vorstands;
c. Prüfung und Genehmigung von Haushaltsplan, Rechnungsabschluss und Rechenschaftsbericht;
d. Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern;
e. Vertretung des Vereins beim Abschluss von Vorstandsverträgen;
f. Beschlussfassung über Organisationsangelegenheiten grundsätzlicher Art;
g. Zustimmung zu wichtigen Rechtsgeschäften des Vereins;
h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
i. Vorschläge für die Bestellung von Beiräten.
Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus die Aufgabe, die Vernetzung zu Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie Politik, Gesellschaft und Kultur zu fördern.
In dringenden Fällen kann der Präsident des Verwaltungsrats eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats unter Verzicht auf eine Verwaltungsratssitzung (schriftlich, in Textform oder fernmündlich) herbeiführen.
Die Verwaltungsratsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einberufen und mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident des Verwaltungsrats innerhalb von zwei Wochen eine zweite Verwaltungsratsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Anwesenheit kann auch durch Digitale Medien, Videokonferenzsysteme oder Ähnliches geleistet werden.
Die Verwaltungsratssitzungen werden von dem Präsidenten des Verwaltungsrats geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet einer der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten des Verwaltungsrats) die Verwaltungsratssitzung.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Falls eine Mehrheit nur unter Berücksichtigung von Mitgliederstimmen zustande kommt, welche den Unabhängigkeitsregeln der SEC unterliegen oder Abschlussprüfungsmandanten eines Gründungsmitglieds darstellen, gilt diese Mehrheit als nicht erreicht. In einem solchen Fall ist über den Beschlussantrag erneut abzustimmen; das Stimmrecht der Mitglieder, welche den Unabhängigkeitsregeln der SEC unterliegen ruht hierbei. Beschlüsse von erheblicher finanzieller Auswirkung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Verwaltungsratsversammlung zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
Der Verwaltungsrat kann zur Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes berufsmäßige Rechnungsprüfer bestellen. Jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats steht ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung zu.
Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen, soweit dadurch eine sachgerechte Beratung und Entscheidung des Verwaltungsrats gefördert wird.
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, ob und in welcher Höhe die Mitglieder des Verwaltungsrats eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten.
Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Verwaltungsrats enthält die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, nämlich dem
a. Vorsitzenden des Vorstands,
b. ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, sowie
c. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, der den Titel „Schatzmeister“ führen darf.
Der Vorstand kann durch Beschluss des Verwaltungsrats erweitert werden, frühestens jedoch zwei Jahre nach Gründung des Vereins.
Der Vorstand muss so zusammengesetzt sein, dass Vorstandsmitglieder, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die den Unabhängigkeitsregeln der SEC unterliegen bzw. eine berufsrechtliche Unabhängigkeit zueinander zu wahren haben, keine Mehrheit im Vorstand haben können. Des Weiteren darf ein Vorstand nicht so zusammengesetzt sein, dass Vorstandsmitglieder eine Mehrheit haben können, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die in einem Mandatsverhältnis über eine Abschlussprüfung stehen.
Die Vorstände müssen neben ihrer persönlichen Eignung auch über ausgewiesene Fachexpertise für die von ihnen auszuübende Funktion im Kontext der Ziele des Vereins verfügen, um sich auch in den Fachausschüssen und Projektgruppen einbringen zu können.
Die Tätigkeiten des Vorstands werden in Ressorts aufgeteilt; die Aufteilung erfolgt in der Geschäftsordnung.
a. mit Ablauf der Amtszeit;
b. mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat;
c. durch Abberufung von Seiten des Verwaltungsrats.
a. (Weiter-)Entwicklung der Vision und der Strategie des KI Park sowie Organisation des Vereins;
b. Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat vorzulegen sind;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
d. Aufstellung des Haushaltsplans, Rechnungsabschluss und Rechenschaftsbericht zur Vorlage beim Verwaltungsrat;
e. Ernennung und Entlassung des Geschäftsführers sowie der Abschluss der entsprechenden Dienstverträge;
f. Auswertung der Vorschläge und Empfehlungen des Beirats;
g. Steuerung der Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, zu Zwecken der Erfüllung der operativen Aufgaben der Geschäftsführung einen oder mehrere Personen zu marktüblichen Konditionen in der Geschäftsstelle der Geschäftsführung anzustellen. Der Abschluss der Dienstverträge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung des Vorstands.
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
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