Satzung des KI Park e.V.
Satzung des KI Park e.V.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Vereinsregister Nr.: VR 39326 B
Steuer Nr.: 27/640/61682
Diese Satzung wurde am 22.06.2022 von der Mitgliederversammlung des KI Park e.V. verabschiedet
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KI Park“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese für jedes Geschlecht.
- Der Verein darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen oder eigene Tochtergesellschaften errichten, sofern dies der Zweckerfüllung dienlich ist.
§2 Vereinszweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
- Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Schaffung eines offenen Ökosystems mit dem Ziel, Lösungen für die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) durch enge Forschungs- und Entwicklungskooperationen von Partnern aus Industrie und Wissenschaft und den damit verbundenen Transfer von Wissens- und Erkenntnisgewinnen aus der Forschung voran zu treiben. Das soll - gegebenenfalls auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften - insbesondere durch folgende Maßnahmen realisiert werden:
a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Informationsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und zur Förderung des fachlichen Austauschs zwischen Wissenschaft, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Institutionen im Allgemeinen betreffend die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI sowie Durchführung von Workshops und Fortbildungs- bzw. Informationsveranstaltungen zur Diskussion von Forschungsergebnissen;
b) Schaffung von offenen Plattformen für den industriell-wissenschaftlichen Austausch betreffend die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI;
c) Bereitstellung von allgemein zugänglichen Informationen über die gesellschaftlich-industriellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI z.B. über Webportale und Social Media sowie Veröffentlichungen (bspw. des AI Barometers);
d) Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung;
e) Schaffung der physischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erforschung und Entwicklung zukunftsweisender Technologien im Bereich KI, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungskooperationen von Partnern aus Industrie und Wissenschaft (FuE-Verbundprojekte) beispielsweise durch Bereitstellung von räumlicher, technischer und organisatorischer Infrastruktur einschließlich der Einbringung der Expertise der Vereinsmitglieder.
f) Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz von KI durch Ausschreibung und Verleihung von Preisen;
g) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Bildung von Fachkräften durch die Schaffung der physischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Bereitstellung von räumlicher, technischer und organisatorischer Infrastruktur im Rahmen von Forschungskooperationen mit universitären Einrichtungen sowie durch finanzielle Förderung zum Beispiel in Form von Stipendien.
- Alle Ergebnisse der Tätigkeiten des Vereins werden zeitnah frei zugänglich für die Allgemeinheit veröffentlicht.
- Der Verein ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen befugt, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.
§3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
- Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Handelsgesellschaften, Behörden und Stiftungen werden. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist, dass die Tätigkeit des Mitglieds den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins entspricht.
- Alle Mitglieder haben die in dieser Satzung verankerten Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele zu unterstützen.
- Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten (jährlichen) Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Die Gründungsmitglieder sind von der laufenden Beitragspflicht befreit; sie entrichten nur Gründungsmitgliedsbeiträge. Die Höhe der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Gründungsmitgliedsbeiträge wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt wird.
- Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Den Mitgliedern steht das aktive und das passive Wahlrecht zu, welches jeweils durch die gemäß nachstehender Ziffer 5 benannte Person ausgeübt wird. Die Ausübung des Stimmrechts ruht solange das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
- Die Mitglieder bevollmächtigen zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten schriftlich natürliche Personen, insbesondere Mitarbeiter; diese müssen einer angemessenen Hierarchie-Ebene innerhalb der Organisation des Mitgliedes angehören.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die vom Verein durchgeführten Arbeiten. Dies schließt nicht die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen Dritter ein. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen zugänglich gemachten vertraulichen Unterlagen und Informationen nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an und Nutzung durch verbundene Unternehmen des Mitgliedes i.S.v. §§ 15 ff. AktG ist zulässig, soweit eine entsprechende Geheimhaltung durch diese verbundenen Unternehmen
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 anlässlich von Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die Textform. Mit der Antragstellung werden die Satzung und die auf ihrer Basis erlassene Beitrags- und Geschäftsordnung akzeptiert.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden; diese entscheidet endgültig.
- Die Mitglieder sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres berechtigt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich zu erklären.
- Der Verwaltungsrat kann Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Bevor der Ausschluss beschlossen wird, ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Mitgliedes als juristische Person bzw. seine Löschung im Handelsregister sowie durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund.
§ 6 Vermögen
- Der Haushaltsplan des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs für das nächstfolgende Jahr aufgestellt.
- Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Vereinsjahr wird jeweils jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfer geprüft.
§ 7 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Verwaltungsrat
- der Vorstand
- der Beirat
- Der Vorstand, die Geschäftsführung und die Angestellten der Geschäftsstelle können gegen Entgelt tätig werden. Im Übrigen sind die Mitglieder der Organe des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen in angemessenem Umfang.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit Mitglieder der Organe ehrenamtlich beziehungsweise unentgeltlich tätig sind, haften diese jedoch nur für Vorsatz.
- Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit der Organe enthalten die nachstehenden Regelungen sowie die jeweilige Geschäftsordnung, die sich jedes Organ selbst gibt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands möglichst in der ersten Jahreshälfte einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Textform einzuladen.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich durch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein weiteres Mitglied bzw. an den Bevollmächtigten eines Mitgliedes (§ 4 Ziffer 5) von diesem vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens drei weitere Mitglieder vertreten kann.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen und mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende des Vorstands innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Anwesenheit kann auch durch Digitale Medien, Videokonferenzsysteme oder Ähnliches geleistet werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung des Vereins nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung des Vereins auswirken können, sind sie zunächst der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. der gemäß § 8 Ziffer 5 Satz 2 vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten bei allen Beschlussfassungen als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstands schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende des Vorstands gibt die Ergänzungen zur Tagesordnung den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform bekannt. Über eine Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung steht, kann eine Verhandlung und Beschlussfassung in der Versammlung nicht stattfinden.
- Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer mit dem Zusatz „für das Protokoll“ zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern diese nicht einem anderen Vereinsorgan, insbesondere dem Vorstand, übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a.) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- b.) Beschluss über die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- c.) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats;
- d.) Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben;
- e.) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens;
- f.) Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Verwaltungsrat;
- g.) Wahl und Abberufung der nicht-ständigen Mitglieder des Verwaltungsrats.
§ 10 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben Personen. Die Verwaltungsratsmitglieder sollen namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder Mitarbeiter einer angemessenen Hierarchie-Ebene innerhalb der Organisation des jeweiligen Mitgliedes mit der Maßgabe sein, dass diese entweder der Geschäftsleitung der jeweiligen Organisation oder der ersten Führungsebene unterhalb der Geschäftsleitung angehören, oder andere Kompetenzträger für das Thema KI aus Wirtschaft und Unternehmen (einschließlich Start-ups), Wissenschaft und Forschung oder Politik und Gesellschaft sind.
- Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter der Gründungsmitglieder an (ständige Mitglieder des Verwaltungsrats). Die Vertreter der ständigen Mitglieder des Verwaltungsrats können von den Gründungsmitgliedern jederzeit bestellt und abberufen werden. Außerdem gehören dem Verwaltungsrat nicht-ständige Mitglieder an. Nicht-ständige Mitglieder, die den Unabhängigkeitsregeln der United States Securities and Exchange Commission („SEC“) unterliegen und/oder Abschlussprüfungsmandanten eines Gründungsmitglieds sind, dürfen keine Mehrheit im Verwaltungsrat haben.
- Die nicht-ständigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils auf die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein nicht-ständiges Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zum Ende der vorgesehenen Amtsdauer. Erfolgt die Neuwahl des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer des amtierenden Verwaltungsrates, so bleiben die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder so lange in ihren Ämtern, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
- Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsident des Verwaltungsrats) sowie zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten des Verwaltungsrats).
- In die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands;
- Begleitung, Überwachung und Kontrolle des Vorstands;
- Prüfung und Genehmigung von Haushaltsplan, Rechnungsabschluss und Rechenschaftsbericht;
- Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern;
- Vertretung des Vereins beim Abschluss von Vorstandsverträgen;
- Beschlussfassung über Organisationsangelegenheiten grundsätzlicher Art;
- Zustimmung zu wichtigen Rechtsgeschäften des Vereins;
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
- Vorschläge für die Bestellung von Beiräten.
- Der Verwaltungsrat wird von dem Präsidenten des Verwaltungsrats mindestens einmal im Jahr einberufen (ordentliche Verwaltungsratssitzung). Der Präsident des Verwaltungsrats kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. In dringenden Fällen kann der Präsident des Verwaltungsrats eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats unter Verzicht auf eine Verwaltungsratssitzung (schriftlich, in Textform oder fernmündlich) herbeiführen.
- Die Verwaltungsratsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einberufen und mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident des Verwaltungsrats innerhalb von zwei Wochen eine zweite Verwaltungsratsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Anwesenheit kann auch durch Digitale Medien, Videokonferenzsysteme oder Ähnliches geleistet werden.
- Die Verwaltungsratssitzungen werden von dem Präsidenten des Verwaltungsrats geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet einer der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten des Verwaltungsrats) die Verwaltungsratssitzung.
- Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Falls eine Mehrheit nur unter Berücksichtigung von Mitgliederstimmen zustande kommt, welche den Unabhängigkeitsregeln der SEC unterliegen oder Abschlussprüfungsmandanten eines Gründungsmitglieds darstellen, gilt diese Mehrheit als nicht erreicht. In einem solchen Fall ist über den Beschlussantrag erneut abzustimmen; das Stimmrecht der Mitglieder, welche den Unabhängigkeitsregeln der SEC unterliegen ruht hierbei. Beschlüsse von erheblicher finanzieller Auswirkung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Verwaltungsratsversammlung zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
- Der Verwaltungsrat kann zur Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes berufsmäßige Rechnungsprüfer bestellen. Jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats steht ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung zu.
- Der Vorstand und die Geschäftsführung haben das Recht zur Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen, soweit dadurch eine sachgerechte Beratung und Entscheidung des Verwaltungsrats gefördert wird.
- Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, ob und in welcher Höhe die Mitglieder des Verwaltungsrats eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten.
- Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Verwaltungsrats enthält die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats.
§ 11 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats gebunden ist. Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:
- Vorsitzenden des Vorstands,
- ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, sowie
- zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, der den Titel „Schatzmeister" führen darf.
- Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch den Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder gewählt.
- Die Amtsperioden betragen einheitlich fünf Jahre, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch nicht vor der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt, soweit ein Nachfolger bestimmt ist. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
- mit Ablauf der Amtszeit;
- mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat;
- durch Abberufung von Seiten des Verwaltungsrats.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Verwaltungsratssitzung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand hat alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand die nachfolgenden Aufgaben:
- (Weiter-)Entwicklung der Vision und der Strategie des KI Park sowie Organisation des Vereins;
- Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat vorzulegen sind;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
- Aufstellung des Haushaltsplans, Rechnungsabschluss und Rechenschaftsbericht zur Vorlage beim Verwaltungsrat;
- Ernennung und Entlassung des Geschäftsführers sowie der Abschluss der entsprechenden Dienstverträge;
- Auswertung der Vorschläge und Empfehlungen des Beirats;
- Steuerung der Geschäftsführung.
- Mit der Führung der operativen laufenden Geschäfte des Vereins ist die Geschäftsführung beauftragt, die vom Vorstand gesteuert wird. Die Ernennung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin sowie der Abschluss der entsprechenden Dienstverträge durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Geschäftsführung ist berechtigt, zu Zwecken der Erfüllung der operativen Aufgaben der Geschäftsführung einen oder mehrere Personen zu marktüblichen Konditionen in der Geschäftsstelle der Geschäftsführung anzustellen. Der Abschluss der Dienstverträge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung des Vorstands.
- Die Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer und die Angestellten der Geschäftsstelle können gegen Entgelt tätig werden. Der Verwaltungsrat vertritt den Verein beim Abschluss der entsprechenden Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
- Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Vorstands enthält die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 12 Beirat
- Zur Beratung des Vorstands wird ein Beirat aus mindestens fünf Personen gebildet, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse mit Empfehlungen und Anregungen sowie Erfahrungsaustausch und sachkundigen Beiträgen zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Er berät insbesondere über das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung.
- Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat sowie § 52 GmbHG finden auf den Beirat keine Anwendung.
- Dem Beirat sollen unter anderem Vertreter des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung angehören. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Vorstand ernannt und entlassen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirats können eine Vergütung erhalten, die der Verwaltungsrat festlegt.
- Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.
- Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, er soll jährlich aber mindestens einmal zur Beratung zusammentreten. Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie die Geschäftsführung können an den Sitzungen teilnehmen. Im Einzelfall können zu den Sitzungen Sachverständige hinzugezogen werden.
- Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Beirats einberufen und geleitet. Über seine Empfehlungen und Anregungen entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit.
- Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Anregungen und Empfehlungen des Beirats sind im Rechenschaftsbericht des Vorstands aufzunehmen.
- Nähere Einzelheiten zur Tätigkeit des Beirats enthält die Geschäftsordnung des Beirats.
§ 13 Fachausschüsse und Projektgruppen
- Der Vorstand setzt Fachausschüsse oder Arbeitskreise sowie Projektgruppen und Initiativen zu Themenschwerpunkten ein. Die operative laufende Leitung der Fachausschüsse oder Arbeitskreise sowie Projektgruppen und Initiativen obliegt der Geschäftsführung.
- Nähere Einzelheiten zur Arbeitsweise, Zusammensetzung und Aufgaben der Fachausschüsse oder Arbeitskreise sowie Projektgruppen und Initiativen enthält die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 14 Auflösung, Liquidator, Vermögensbindung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands der Liquidator oder die Liquidatorin.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
§ 15 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.